Hygienekonzept

Jens Brauhardt

Hygienekonzept der GGS Don Bosco

1. Hygiene in Klassenräumen, Aufenthaltsräumen und Fluren 

1.1. Unterrichts- und Pausenzeiten unter Corona-Bedingungen 

Klassen 1 + 3 2 + 4
Unterrichtsblock 1 8:05 – 9:35 Uhr 8:20 – 9:50 Uhr
Pause 9:35 – 9:50 Uhr Hofpause 9:50 – 10:00 Uhr Frühstück
9:50 – 10:00 Uhr Frühstück 10:00 – 10:15 Uhr Hofpause
Unterrichtsblock 2 10:00 – 11:30 Uhr

Schulschluss 4. Std.:

11:30 Uhr

10:15 – 11:45 Uhr
Pause 11:30 – 11:45 Uhr Hofpause 11:45 – 11:55 Uhr Wechselpause

Schulschluss 4. Std.:

11:55 Uhr

11:45 – 11:55 Uhr Wechselpause 11:55 – 12:10 Uhr Hofpause
Unterrichtsblock 3 11:55 – 12:40 Uhr

Schulschluss 5. Std.:

12:40 Uhr

12:10 – 12:55 Uhr

Schulschluss 5. Std.:

12:55 Uhr

12:40 – 13:25 Uhr

Schulschluss 6. Std.:

13:25 Uhr

12:55 – 13:40 Uhr

Schulschluss 6. Std.:

13:40 Uhr

 

1.2. Wege, Toilettennutzung, Pausenhöfe unter Corona-Bedingungen

– für Gebäude A:

Klassen-/ Gruppenraum 3a, 3b, 4a, 4b, VK 3c, 3d, 4c, 4d 1d
Eingang Schulbeginn Haupteingang Wiese Seiteneingang Schulgarten Haupteingang Wiese
Eingang Pause Haupteingang Wiese Haupteingang Wiese Eingang Innenhof
Toilette während des Unterrichts Behinderten-WC auf dem Flur Behinderten-WC auf dem Flur Behinderten-WC auf dem Flur
Toilette in der Pause Behinderten-WC auf dem Flur Behinderten-WC auf dem Flur kl. Toiletten Innenhof
Pausenhof Wiese/ Bolzplatz Wiese/ Bolzplatz Innenhof

 

– für Gebäude B:

Klassen-/ Gruppenraum 1a, 1b, 2a. 2b 1c, 2c, 2d
Eingang Eingang Verwaltung Notausgang OGS
Toilette während des Unterrichts Toilette Eingang Geb. B gr. Toiletten Innenhof
Toilette in der Pause Toilette Eingang Geb. B gr. Toiletten Innenhof
Pausenhof Innenhof Innenhof

 

1.3. Organisation und Regeln unter Corona-Bedingungen

– Ankommen und Weg in die Klassenräume:

  • Die Schultage werden mit einem offenen Anfang für die Kinder beginnen.
  • Die Kinder sollen sich so wenig wie möglich auf dem Schulhof aufhalten und das Aufstellen entfällt, sie gehen direkt in die Klasse.
  • Die Kinder kommen durch die Eingänge, siehe Plan Pkt.1.2. Jedes Kind desinfiziert sich am Gebäudeeingang die Hände mit Hilfe der dort angebrachten Spender – wenn am Eingang ein Spender angebracht ist – und geht in die Klasse.
  • Die Türen auf den Wegen und die Klassenraumtüren sollen zwecks Belüftung und Kontaktreduzierung bereits geöffnet und die Lehrkräfte anwesend sein.
  • Die Wege in den Klassenraum, auf den Pausenhof, zur Toilette und zurück in den Klassenraum sind festgelegt, hier gilt das „Einbahnstraßenprinzip“ bzw. auf den Fluren ein „Rechtsgehgebot“. (Markierung)

– Dokumentation wichtiger Daten:

  • Halten Sie eine Dokumentationsmappe am Pult bereit, welche die Sitzordnung mit Namen und ein Protokoll zu den Toilettengängen der Kinder beinhaltet.
  • Wordvorlage für die Dokumentationsmappe: Media:Corona_Dokumentation_Klassenbuch.docx
  • Ein Plan der Sitzordnung der Schüler muss im Sekretariat der Schule abgegeben werden.

– Klasseneinrichtung und Beachtung notwendiger Regeln:

  • Stellen Sie die Tische so auf, dass die Kinder einem frontal gestalteten Unterricht folgen können.
  • Die Sitzordnung ist festzulegen, zu dokumentieren und einzuhalten – d.h. ein Verlassen des Sitzplatzes erfolgt nur dann, wenn unbedingt notwendig.
  • Sitzkreis u.a. Methoden sollten möglichst nicht durchgeführt werden.
  • Der Mindestabstand muss bei der Sitzordnung nicht eingehalten werden, sollte aber ansonsten beachtet werden.
  • Es sollte vorgegebene Gänge und Wege geben, die besprochen und ggf. gekennzeichnet sind, die das jeweilige Kind zu seinem Platz, zum Waschbecken und zurück, sowie aus der Klasse nutzen soll und darf.
  • Die Kinder müssen beim Verlassen des Platzes ihre Masken nutzen.
  • Die Kinder sollen in Abständen das Klassenzimmer betreten.
  • Die Kinder waschen sich nach dem Betreten der Klasse die Hände und gehen dann auf vorgegebenen Wegen zu ihrem Platz.
  • Die Kinder bleiben, wenn irgendwie möglich, auf ihren Plätzen sitzen. Sie dürfen den Sitzplatz nur nach vorheriger Anmeldung und Erlaubnis durch die Lehrkraft verlassen.
  • Die Bewegung in der Klasse ist auf ein Minimum zu reduzieren. Der kürzeste und sicherste Weg wird geübt und vorgegeben. Umwege durch die Klasse, z.B. weil dort ein Freund sitzt, zum Sitznachbarn hin, um etwas auszuleihen, sollen vermieden werden.

– Übungen zur Sicherheit und Hygiene:

Folgende Übungen und Besprechungen müssen mit den Kindern in den ersten Tagen intensiv und dann regelmäßig durchgeführt werden:

1.) „richtig“ Händewaschen

2.) Abstand halten (wieviel ist 1,50m?)

3.) Wege

  • ins Schulgebäude / aus dem Schulgebäude nach Schulschluss
  • in die Klasse / aus der Klasse
  • in die Pause / aus der Pause
  • im Klassenraum zum Sitzplatz
  • auf die Toilette und zurück
  • Verhalten auf dem Schulhof vor Schulbeginn und im offenen Anfang (kein Spielen auf dem Schulhof vor Unterrichtsbeginn – direkter Gang in die Klassen)
  • Verhalten in der Pausensituation (Alleine spielen und bewegen, Abstand halten: zu anderen Kindern, zur Schulhofbegrenzung, zu anderen Schulhöfen.)

4.) richtiges Husten / Niesen:

  • Wichtig: Deutet das Niesen oder Husten auf eine Erkrankung hin, ist das Kind umgehend in Absprache mit der Schulleitung nach Hause zu schicken.
  • Das bewusste „Anhusten“ und „Anniesen“ aus „Spaß“, oder um andere Kinder zu ärgern, wird umgehend mit einem Ausschluss geahndet, auch diese Regel ist mit den Kindern zu besprechen.
  • Das MSB empfiehlt: Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch). Husten oder niesen Sie auch dann in die Ellenbeuge, die Mund und Nase umschließen soll, auch wenn Sie eine MNB tragen. Wenden Sie sich beim Husten und Niesen von anderen Personen ab.

5.) Umgang mit Desinfektionsmitteln

  • Die Desinfektionsmittel, auch die eigenen Fläschchen, sind nur zur Handhygiene zu nutzen.
  • Kein Anspritzen mit Desinfektionsmittel oder andere „Späße“, dies wird umgehend mit einem Ausschluss geahndet.

6.) Bedienung der Seifenspender (ggf. Desinfektionsspender)

7.) Öffnen von Türen

  • ohne Nutzung der Handinnenflächen
  • falls die Türen nicht schon offen stehen – ohne Auftreten oder andere, die Türen verschmutzende oder beschädigende Handlungen

– Pausenregeln:

  • Jede Klassenstufe erhält ihren vorgegebene Schulhofbereich und Zeiten zur Pausengestaltung. (Genaueres im entsprechenden Plan)
  • Ale Kinder müssen eine Maske tragen.
  • Die Klassen gehen immer in geringen Zeitabständen und mit räumlichem Abstand in die Pause bzw. in den Klassenraum.
  • Der Weg auf den Pausenhof und zurück in den Klassenraum der jeweiligen Klasse ist festgelegt und gilt nur für diese jeweilige Gruppe.
  • Für jeden Pausenhof ist eine Toilette und der Weg dorthin vorgegeben.
  • Die Kinder sollen sich nur im Abstand von 1,50 m zueinander auf dem Pausenhof aufhalten.

1.4. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

  • Grundsätzlich sollen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal auf dem Schulgelände sowie im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Während des Unterrichts darf die Maske abgelegt werden, sofern sich Schüler und Lehrkräfte an ihren Plätzen befinden.
  • Kann der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden, müssen im Klassenraum von den beteiligten Personen Schutzmasken getragen werden (z.B. beim Verlassen des Sitzplatzes)
  • Die Kinder können die Masken immer tragen, wenn sie es für nötig halten.
  • Kinder, die über keine Maske verfügen, können im Sekretariat eine erhalten.

– Information des MSB zu dem Thema:

  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen muss, wo immer möglich, eingehalten werden – nicht nur in den Unterrichtsräumen, sondern auch beim Betreten und Verlassen des Schulgeländes, innerhalb des Gebäudes, in Fluren oder auf dem Pausenhof etc.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Schulen ist – außer am Sitzplatz – nach derzeitiger Rechtslage verpflichtend.
  • Beim Anlegen der MNB ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die MNB müssen korrekt über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Die Außenseiten einer gebrauchten MNB sind potenziell erregerhaltig. Daher sind diese möglichst nicht zu berühren, um eine Kontamination der Hände zu verhindern.

1.5. Lufthygiene

– Mehrmals täglich, zum Beispiel 1 x pro Stunde, ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.

– In Zeiten von Corona (Covid19) ist es im Schulbetrieb wichtig, dass die Lüftung der Klassenräume entsprechend diesen Lüftungsempfehlungen durchgeführt wird, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten:

  • Zu Unterrichtsbeginn und nach jeder Unterrichtsstunde, d.h. nach 45 Minuten, sollte mit weit geöffneten Fensterflügeln für 5-10 Minuten gelüftet werden (Stoßlüftung). Bei Fenstern, die mit einem Schloss gesichert sind, muss der Schlüssel verfügbar sein.
  • Sofern vorhanden, sollten auch die Oberlichter geöffnet werden. Hierdurch wird der Luftaustausch erheblich beschleunigt.
  • Am schnellsten wird die Luft beim sogenannten Querlüften ausgetauscht. Dabei werden einander gegenüberliegende Fensterflügel oder Oberlichter geöffnet, was zu einem sehr effektiven Luftaustausch führt.
  • Je größer der Temperaturunterschied zwischen der Außenluft und der Raumluft ist, desto schneller vollzieht sich der Luftaustausch, d.h. die Lüftungszeit kann im Winter kürzer sein als im Sommer.
  • In Gebäuden mit dicht schließenden Fenstern kann es im Winter erforderlich werden, auch während des Unterrichts etwa alle 20 Minuten eine kurze Stoßlüftung durchzuführen. Vom Lüften mit dauerhaft gekippten Fensterflügeln ist in der kalten Jahreszeit abzuraten, weil durch den dauernden Wärmeverlust der Aufwand für die Beheizung des Gebäudes erheblich steigt.
  • Außerhalb der Heizperiode kann – auch während des Unterrichts – mit gekippten Fensterflügeln gelüftet werden.

– Regelung unter Corona-Bedingungen: Die Türen auf den Wegen und die Klassenraumtüren sollen zwecks Belüftung und Kontaktreduzierung bereits geöffnet und die Lehrkräfte anwesend sein.

1.6. Garderobe

– Die Ablage für die Kleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Kinder und Jugendlichen sowie der Beschäftigten keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von zum Beispiel Läusen bestehen kann.

1.7. Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden

– Eine gründliche und regelmäßige Reinigung der Fußböden sowie häufig genutzter Flächen und Gegenstände ist wesentlich für einen guten Hygienestatus in der Einrichtung. Das Auslegen von Schmutzmatten im Eingangsbereich kann den Eintrag von Schmutz in das Gebäude reduzieren. Fußböden (glatte Oberflächen, aber auch textile Bodenbeläge) müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

– Fußböden in Klassenräumen und Aufenthaltsräumen sind mind. 2x wöchentlich, Tische oder sonstige oft benutzte Gegenstände sind unter Corona-Bedingungen täglich feucht zu reinigen. Teppichböden sind mind. 2x wöchentlich mit einem Staubsauger gründlich abzusaugen. Eine komplette Grundreinigung erfolgt 1x jährlich.

– Grundsätzlich ist in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche eine Desinfektion nur dann erforderlich, wenn Verunreinigungen durch Ausscheidungen, Erbrochenes, Blut, etc. auftreten, Infektionserreger in der Einrichtung bekannt werden und die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

1.8. Umgang mit Spielzeugen, Lern- und Beschäftigungsmaterialien

– Gegenstände, wie Spielzeuge bzw. Lern- und Beschäftigungsmaterialien sind regelmäßig nass zu reinigen oder zu waschen (mindestens 60°C).

– Sind in der Einrichtung für Kinder und Jugendliche Entspannungsbereiche (zum Beispiel Sofaecke) vorhanden, sind Textilien wie Decken, Bezüge, Kissen und Stofftiere etc. in regelmäßigen Abständen (zum Beispiel wöchentlich) bei mindestens 60°C zu waschen.

– Regelungen unter Corona-Bedingungen:

  • Die Kinder nutzen ausschließlich ihre eigenen Materialien (z.B. Schere, Kleber) und haben diese an ihrem Platz. Diesbezügliche Klassenmaterialien sollten gar nicht genutzt werden oder nur genau einem Kind zugeordnet werden.
  • Werden Lehrmaterialien/Medien, wie z.B. die IPads, genutzt, die zwangsläufig mit anderen geteilt werden, sollten diese nach Benutzung mit einem Tuch und Desinfektionsmittel gereinigt werden.
  • Spielgeräte aus der Ausleihe dürfen nicht genutzt werden.
  • Eigene Spiele dürfen mitgebracht werden, mit denen die Kinder alleine spielen können. (Nicht teilen oder zusammen spielen, keine elektronischen Spielzeuge!)
2. Hygiene im Sanitärbereich

2.1. Ausstattung

– In Sanitärbereichen müssen Oberflächen von Fußböden und Wänden feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein. An den Waschplätzen sollte aus hygienischen Gründen Flüssigseife aus Seifenspendern und Einmalhandtücher bereitgestellt werden. Die Benutzung von Gemeinschaftshandtüchern ist aus hygienischer Sicht bedenklich und daher abzulehnen.

– Papierabwurfbehälter sind mit einem Beutel zu versehen und täglich zu entleeren. Eine Reinigung der Abfallbehälter innen und außen sollte wöchentlich durchgeführt werden. Toilettenbürsten sind regelmäßig auszutauschen. Toilettenpapier, Handtuchpapier und Flüssigseife sind grundsätzlich vorzuhalten.

– Schülerinnen- und Damentoiletten sind mit Hygieneeimern mit Beutel auszustatten, täglich zu entleeren und regelmäßig innen und außen zu reinigen.

2.2. Persönliche Hygiene der Kinder und Jugendlichen 

– Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, denn hierbei wird die Keimzahl auf den Händen erheblich reduziert. Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von Infektionserregern wie Bakterien oder Viren.

– Die Kinder und Jugendlichen sollten im Sinne der Gesundheitsförderung über die Notwendigkeit eines hygienischen Verhaltens unterrichtet werden und eine korrekte Händehygiene erlernen. Eine Händereinigung sollte nach dem Spielen auf dem Schulhof, bei Verschmutzung, vor dem Essen, nach Toilettenbenutzung und nach Kontakt mit Tieren sowie bei Bedarf erfolgen.

– Durchführung der Händedesinfektion: Eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelpfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden.

– Regelungen unter Corona-Bedingungen:

1) Seifenspender und Händereinigung:

  • Alle Klassen sind mit fest installierten Seifenspendern ausgestattet.
  • Durch Aufklappen der Plastikumhüllung kann der Seifenstand kontrolliert werden. Eine neue Seifenkartusche ist rechtzeitig beim Hausmeister anzumelden. Die Kartuschen stehen auch im Behinderten-WC zur Verfügung.
  • Die Knöpfe der Seifenspender sind möglichst nicht mit der Handinnnenfläche zu bedienen.
  • Zu folgenden Gelegenheiten sollen die Kinder die Hände waschen:
    • nach Betreten der Klasse bei Schulbeginn, wenn die Kinder sich die Hände nicht bereits am Eingang desinfiziert haben,
    • vor dem Frühstück,
    • nach den Pausen,
    • nach jedem Besuch der Toilette.

2) Desinfektionsspender:

An den Eingängen in Gebäude B (Verwaltung sowie Notausgang OGS) und Haupt- sowie Nebeneingang (Bonner Straße) des Gebäudes A sind Desinfektionsspender angebracht. Die Kinder, die diese Eingänge benutzen, desinfizieren sich bei Betreten der Gebäude die Hände. Das Händewaschen entfällt dann.

– Informationen des MSB zum Thema Händedesinfektion:

  • Neben der Aufnahme des Virus über Tröpfchen in der Luft besteht das größte Risiko darin, dass Viren über die Hände aufgenommen bzw. weitergegeben werden. Deshalb ist regelmäßiges Händewaschen mit Seife besonders wichtig für den Infektionsschutz.
  • Die Temperatur des Wassers ist für die Beseitigung potentieller Viren nicht entscheidend. Wichtig ist, dass gründlich alle Finger in die Reinigung einbezogen werden und dass die in den Seifen enthaltenen Tenside genügend Zeit zur Einwirkung erhalten (mind. 20, besser 30 Sekunden).
  • Ein Einsatz von Handdesinfektionsmitteln mit mindestens begrenzt viruzidem Wirkungsspektrum kommt in Betracht, wenn der Zugang zu Waschmöglichkeiten (z.B. ohne die Entstehung von Warteschlangen zu provozieren) nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Auch bei der Desinfektion ist auf eine ausreichende Benetzung der Hände und Zeit zur Einwirkung des Desinfektionsmittels und die Einbeziehung aller Finger zu achten (Hinweise auf dem Spender oder der Packung beachten).

2.3. Flächenreinigung Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken

– Duschbereiche, Fußböden und Türklinken sind täglich beziehungsweise nach Bedarf feucht zu reinigen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination eine prophylaktische Wisch-Desinfektion mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (VAH-Liste) erforderlich.

– Eine effektive Desinfektion wird erreicht, wenn ein geeignetes Desinfektionsmittel in der vorgeschrieben Konzentration und unter Beachtung der Einwirkzeit angewendet wird. Hierzu müssen die Herstellerangaben des Desinfektionsmittels beachtet werden. Bei der Desinfektion ist geeignete Schutzkleidung, wie Arbeitsgummihandschuhe und/oder Schürze, zu tragen.

3. Lebensmittelhygiene

– Lebensmittelhygiene für Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie das Personal sollten vor ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Schulfesten, oder anderen Feierlichkeiten in der Einrichtung (zum Beispiel Kuchenausgabe, Getränkeausgabe, Kuchen-, Salatspenden), über Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln und Speisen aufgeklärt werden, um eine gesundheitlich unbedenkliche Herstellung, Versorgung und Abgabe von Nahrungsmitteln gewährleisten zu können. Ein Leitfaden für Eltern kann dabei eine Orientierungshilfe sein.

4. Trinkwasserhygiene 

4.1. Legionellenprophylaxe 

– Sofern die Einrichtung durch zentrale Warmwasserspeicher mit Warmwasser versorgt wird, ist einmal jährlich eine orientierende Untersuchung auf Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasserverordnung – TrinkwV* in der Fassung vom 02. August 2013) und DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen-technisch Maßnahmen zur Vermeidung des Legionellenwachstums, Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasserinstallationen) erforderlich. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig zu entfernen.

4.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen 

– Am Wochenanfang und nach den Ferien ist das Trinkwasser ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen und einen Wasseraustausch zu gewährleisten.

5. Hygiene in Sporthallen 

– Die Reinigung von Turnhallen erfolgt arbeitstäglich durch feuchtes Wischen. Bei einer Kontamination der Flächen bzw. Materialien ist eine Desinfektion mit einem Mittel der VAH-Liste durchzuführen. Nass- bzw. Duschbereiche sind täglich zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel (VAH-Liste) zu desinfizieren.

6. Erste Hilfe 

– Die Schule verfügt in jedem Schuljahr über 4 Ersthelfer (pro Jahrgangsstufe 1 Kolleg/in), verankert im jährlichen Geschäftsverteilungsplan.

– Die Erste-Hilfe-Kenntnisse sollten regelmäßig aufgefrischt werden.

– Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt bei der Wundversorgung Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.

– Erste-Hilfe-Verbandsmaterialien werden zu jeder Zeit zur Verfügung gestellt. (§ 26 GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“) Sie lagern im Lehrerzimmer der Schule.

– Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens: Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention BGV A1“ enthalten folgende Verbandkästen geeignetes Erste-Hilfe-Material: Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten E“ Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“. Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen.

– Verbrauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.

7. Notrufnummern 

Polizei 110

Feuerwehr 112

Kinderarzt _____________

Notarzt _____________

Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn www.gizbonn.de Tel.: 0228 19240

8. Belehrungs- und Meldepflichten, Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote 

8.1. Belehrungen des Aufsichts-, Erziehungs- und Lehrpersonals

– Nach Abschnitt 6 IfSG (§§ 34-36) bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal und Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte, die dem Schutz vor Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen.

– Bei einem Auftreten von Infektionskrankheiten ist das Gesundheitsamt direkt hinzuzuziehen.

– Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung für Kinder und Jugendliche Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, oder andere Tätigkeiten ausüben, sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten und darauffolgend mindestens alle zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren.

– Lehrpersonen oder andere in der Einrichtung Beschäftigte, die an den in § 34 (1) genannten Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtigt sind sowie zu den in §34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

– Ausscheider von in §34 (2) benannten Erregern dürfen nur nach Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen die Schule oder Ausbildungseinrichtung betreten.

– Die Leitung der Schule oder Ausbildungseinrichtung muss über das Auftreten dieser Erkrankung unverzüglich informiert werden.

– Teilnahmen an Belehrungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.

8.2.Belehrungen der Eltern, Jugendlichen und Schulkinder 

– Laut IfSG ist jede Person die in einer Schule neu betreut wird (oder deren Sorgeberechtigte), von der Schule über Mitwirkungspflichten gemäß § 34 Satz 1-4 zu belehren.

– Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte sollen die Schulleitung unverzüglich über das Auftreten (§34 Absatz 1-3) der genannten Krankheitsfälle informieren.

– Kinder und Jugendliche die an den genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtigt, Ausscheider oder Kontaktpersonen sind, dürfen die Räume der Schule oder Ausbildungseinrichtung nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen.

– Tritt in der Schule oder Ausbildungseinrichtung eine genannte Erkrankung oder ein entsprechender Verdacht auf, so müssen nicht nur die Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sondern auch die der anderer Kinder und Jugendlichen darüber anonym informiert werden. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.

– Im Sinne der Infektionsprävention sollen Leitungen von Ausbildungseinrichtungen und Schulen die Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte gemäß § 34 (10) IfSG über die Bedeutung eines vollständigen Impfschutzes (Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Deutschlands STIKO) und über die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten aufklären. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.

8.3. Meldepflicht und Sofortmaßnahmen 

– Die Leitung von Ausbildungseinrichtungen und Schulen ist gemäß Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, das Auftreten bzw. den Verdacht der in § 34 Absatz 1-3 genannten Erkrankungen (beim Personal oder bei Schülerinnen und Schülern) unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

– Inhalte dieser Meldung sind:

  • Angaben zur meldenden Einrichtung (Adresse, Telefonnummer, Fax, Art der Einrichtung),
  • Angaben zur meldenden Person,
  • Angaben zu(r) betroffenen Person(en) (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Geschlecht, Funktion: betreute Person oder Mitarbeiter),
  • die Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes,
  • Erkrankungsbeginn,
  • Meldedatum an das Gesundheitsamt,
  • Meldedatum des Meldeeingangs in der Einrichtung,
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des behandelnden Arztes.

 

– Wird in der Einrichtung eine der genannten Erkrankung bzw. der Verdacht festgestellt, so werden Sofortmaßnahmen in der Einrichtung eingeleitet. Diese können zum Beispiel folgende sein:

  • Isolierung der erkrankten Kinder und Jugendlichen,
  • Betreuung durch eine zuständige Aufsichtsperson,
  • Verständigung der Erziehungsberechtigten,
  • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen,
  • Verstärkung der Händehygiene (Personal, Kinder und Jugendliche).

– Die getroffenen und geplanten Maßnahmen sind mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.

8.4. Wiederzulassungen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche 

– In § 34 des IfSG ist festgelegt, bei welchen Erkrankungen oder Verdachtsfällen ein Besuchsverbot für Lehrpersonal, Schülerinnen und Schüler sowie andere Mitarbeiter besteht.

– Eine Wiederzulassung ist erst nach Abklingen der Symptome, ärztlichem Urteil bzw. Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich. Ein Merkblatt zur Wiederzulassung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche kann eine Orientierungshilfe sein.

9. Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen 

– Bei einem Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten, sind unter Umständen spezielle und zu den genannten auch ergänzende Hygienemaßnahmen in der Einrichtung erforderlich, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt bzw. von diesem veranlasst werden.

9.1. Durchfallerkrankungen

– Bei einem Auftreten von Brech-Durchfallerkrankungen sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Eltern des Kindes informieren.
  • Das betroffene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern von den anderen Kindern getrennt zu betreuen.
  • Bei der pflegerischen Versorgung von erkrankten Kindern sollte das Personal Einmalhandschuhe, Schutzkittel und ggf. einen geeigneten Atemschutz tragen. Nach Beenden der Tätigkeit wird die Schutzkleidung sofort in einem geschlossenen Müllbeutel entsorgt.
  • Nach dem Umgang mit dem erkrankten Kind und nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
  • Auch auf die Händehygiene der Schülerinnen und Schüler (erkrankte und nicht erkrankte Kinder und Jugendliche) sollte intensiv hingewiesen werden.
  • Nach jeder Toilettenbenutzung durch eine Schülerin oder einen Schüler, die/der an Durchfall erkrankt ist, sind Toilettenbecken und WC-Sitz gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Auch weitere Oberflächen, mit denen die Kinder und Jugendlichen intensiven Kontakt hatte sind zu desinfizieren (Viruswirksamkeit des Desinfektionsmittels beachten: zum Beispiel bei Rota- und Norovirus).
  • Die Eltern aller Schülerinnen und Schüler sind über vermehrt aufgetretene Durchfallerkrankungen zu informieren.

9.2. Kopflausbefall 

– Bei einem Auftreten von Kopflausbefall sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Eltern des betroffenen Kindes informieren.
  • Kind bis zur Abholung durch die Eltern nach Möglichkeit getrennt betreuen.
  • Eltern der anderen Kinder über Kopflausbefall in der Einrichtung informieren und sensibilisieren.
  • Leitungen von Schulen und Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet das Gesundheitsamt über Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen

9.3. COVID 19

– Beim Umgang mit Verdachtsfällen auf COVID 19 empfiehlt das MSB:

  • Bei Krankheitszeichen (wie z. B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns, Hals-, Gliederschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall) sollte die betroffene Person unbedingt zu Hause bleiben.
  • Bei Auftreten von Symptomen (auch milden) sind die Eltern auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinzuweisen. Quarantäne und Isolierung, auch von Kontaktpersonen, sind gemäß aktuellen Empfehlungen und in enger Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsbehörden umgehend und konsequent umzusetzen (vgl. Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 des RKI).
  • Es hat eine sorgfältige tägliche Überwachung/Dokumentation der krankheitsbedingten An- und Abwesenheit zu erfolgen. Für eine notwendige Kontaktaufnahme müssen die vollständigen Kontaktdaten der Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen.
  • Bei Meldungen über positive Covid-19-Nachweise bei Personen in der Schule oder bei Personen aus deren persönlichem Umfeld ist das Vorgehen mit dem zuständigen Gesundheitsamt und dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen.

– Befreiung vom Unterricht / Krankmeldung:

Man unterscheidet im Vorgehen:

a.) wenn ein Kind selbst eine Vorerkrankung hat: Es ist kein Attest notwendig, eine schriftliche Erklärung der Eltern muss im Sekretariat eingereicht werden.

b.) ein Familienmitglied zur Risikogruppe zählt: Ein ärztliches Attest über die Vorerkrankung des Familienmitglieds ist Pflicht und eine schriftliche Erklärung der Eltern muss im Sekretariat abgegeben werden.

Hier der erläuternde Abschnitt der Homepage des Ministeriums:

a.) Schülerinnen und Schülern mit Vorerkrankungen

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen … haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).

b.) Vorerkrankte und Risikogruppe in der Familie

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) zu versehen.

Die Beurlaubung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden. Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerin oder des Schülers ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung aufmerksam zu machen. Mit Blick auf das Erbringen von Prüfungsleistungen wird auf die Ausführungen in der 15. Schulmail vom 18.04.2020 verwiesen.

(Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html)