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Schulgeschäftsordnung GGS Don Bosco und NRW

Das Land NRW legt im Schulgesetz Bestimmungen zur Durchführung von Mitwirkungsversammlungen an der Schule fest. Diese haben wir in Teil I.) zusammengefasst.

Die GGS Don Bosco hat zusätzlich ergänzende Bestimmungen festgelegt. (Siehe weiter unten / Teil II.))

Bestimmungen durch das Land NRW / Schulgesetz

a) Einberufung und Einladung

Ein Mitwirkungsgremium wird von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden.

– Ergänzende Bestimmungen beachten (Siehe Teil II. weiter unten)

b) Öffentlichkeit einer Sitzung

Die Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Jedoch kann mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Angelegenheiten  Personalangelegenheiten ausgenommen) die Schulöffentlichkeit hergestellt werden. An den Sitzungen der Konferenzen kann eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde teilnehmen.

c) Wahlmehrheit

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

d) Protokoll

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche dagegen sind zu vermerken.

e) Beschlussfähigkeit

Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Gremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist. Hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.

d) Verstoß von Beschlüssen gegen geltendes Recht

Wenn Beschlüsse von Konferenzen gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind diese unverzüglich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Wenn die Konferenz ihren rechtswidrigen Beschluss nicht korrigiert, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen.

 

Ergänzende Geschäftsordnung der GGS Don Bosco

a) Einberufung

  • Die oder der Vorsitzende beruft das Gremium schriftlich per Brief oder Email ein und fügt die Tagesordnung bei. Zu den Sitzungen soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.
  • Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium unverzüglich ein, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Dem Antrag soll ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
  • Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst Mitglied des Mitwirkungsgremiums, wird sie oder er über den Sitzungstermin und die Tagesordnung unterrichtet.

b) Tagesordnung

  • Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie enthält alle Anträge, die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums bis zum Versand der Einladung gestellt haben.
  • Während der Sitzung kann das Gremium die Tagesordnung nur durch Mehrheitsbeschluss erweitern. Wird dafür keine Mehrheit erreicht, wird der Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung behandelt.

c) Sitzungsverlauf

  • Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Das Gremium kann die Redezeit durch Mehrheitsbeschluss beschränken. Die oder der Vorsitzende kann Personen, die nicht zur Sache sprechen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, das Wort entziehen.

d) Abstimmungen

  • Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Für Wahlen ist § 64 Abs. 1 SchulG NRWverbindlich. (Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt.)
  • Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Die oder der Vorsitzende gibt die Reihenfolge vor Beginn der Abstimmung bekannt.
  • Mitglieder dürfen nicht an Abstimmungen über Gegenstände teilnehmen, an denen sie persönlich beteiligt sind.

e) Niederschrift

  • Eine Protokollführerin oder ein Protokollführer führt die Sitzungsniederschrift. Sie oder er und die oder der Vorsitzende unterzeichnen die Niederschrift.
  • Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungsgremiums und dem Sitzungsdatum:
    1. die Tagesordnung,
    2. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
    3. die Anträge,
    4. den Wortlaut der Beschlüsse und jeweils die Stimmenmehrheit; diese Angaben sind gemäß § 63 Abs. 4 SchulG verbindlich,
    5. die zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.
  • Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift.
  • Die Schule hält die Niederschriften für die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums zur Einsichtnahme bereit. Das Mitwirkungsgremium beschließt, ob die Niederschriften an die Mitglieder verteilt werden.