Liebe Eltern,
Anmeldungen sind nicht mehr möglich. Der Anmeldezeitraum ist abgelaufen.
++GGS Don Bosco++
Liebe Eltern,
Anmeldungen sind nicht mehr möglich. Der Anmeldezeitraum ist abgelaufen.
++GGS Don Bosco++
Anmeldungen nicht mehr möglich. Anmeldezeitraum abgelaufen.
Liebe Eltern,
ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass gestern an unserer Schule erneut ein Fall einer COVID 19 Erkrankung aufgetreten ist – d.h. in der Hasenklasse ist ein Kind positiv auf COVID 19 getestet worden. Wobei nach den Vorgaben des Amtes der Name des betreffenden Kindes nicht öffentlich kommuniziert werden darf. Das Kind geht zur OGS, so dass auch Teile der Entenklasse betroffen sind.
Das Gesundheitsamt hat zum Schutz aller Schülerinnen und Schüler bestimmt: Für alle OGS Kinder der Hasenklasse und Entenklasse, sowie die direkten Sitznachbar des infizierten Kindes wird nach dem letzten Kontaktdatum eine 14 tägige Quarantäne angeordnet. Die „Nicht- OGS Kinder“ sind von der Quarantäne nicht betroffen. Eine negative Testung verkürzt nach den momentanen Vorgaben des Gesundheitsamtes die Quarantäne ausdrücklich nicht.
Alle anderen Kinder, Lehrkräfte und Klassen sind nach Einschätzung des Gesundheitsamtes ausdrücklich nicht betroffen. Für alle anderen Klassen wurden deshalb keine Quarantänemaßnahmen angeordnet. Der Schul- und OGS Betrieb findet für die nicht betroffenen Kinder weiterhin unter den gegebenen Schutzmaßnahmen statt.
Wichtig: Alle Entscheidungen über Quarantäne und Testungen trifft das Gesundheitsamt und nicht die Schule. Allgemein geht das Gesundheitsamt dabei wie folgt vor:
Bitte beteiligen Sie sich nicht an Spekulationen in den sozialen Medien wie Facebook u.a., sondern treten bei Rückfragen an uns heran. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Beachten Sie auch alle weiteren Informationen zum Thema Corona auf unserer Homepage und in unserer Schulapp.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. Achten Sei unbedingt auf Nachrichten in KIKS Chat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jens Brauhardt
Rektor – GGS Don Bosco
++Bitte beachten Sie, dass wir zum Thema Corona die betroffenen Eltern und Gruppen unter großem Einsatz umgehend und z.T. persönlich informieren++ die Schulgemeinschaft und laut Gesundheitsamt nicht betroffene Gruppen informieren wir jeweils zeitnah über die Homepage++ In der App finden Sie die Informationen unter „Corona Briefe“ ++
Liebe Eltern,
ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass in den vergangenen Tagen an unserer Schule erneut zwei Fälle einer COVID 19 Erkrankung vorlagen – d.h. in der Igelklasse ist ein Kind positiv auf COVID 19 getestet worden. Wobei nach den Vorgaben des Amtes der Name des betreffenden Kindes nicht öffentlich kommuniziert werden darf. Das Kind geht nicht zu zur OGS.
Das Gesundheitsamt hat zum Schutz aller Schülerinnen und Schüler bestimmt: Für fast die gesamte Igelklasse und die Klassenlehrerin wird nach dem letzten Kontaktdatum eine 14 tägige Quarantäne angeordnet. Eine negative Testung verkürzt nach den momentanen Vorgaben des Gesundheitsamtes die Quarantäne ausdrücklich nicht.
Im zweiten Fall ist unsere Schulsozialarbeiterin positiv auf Corona getestet wurde. Hier wurden alle Kontaktpersonen gemeldet und es wurden ebenfalls einige davon in Quarantäne geschickt. Dies betraf Lehrkräfte als auch einzelne Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen, die in Projekten mit der Schulsozialarbeiterin gearbeitet haben.
Alle anderen Kinder, Lehrkräfte und Klassen sind nach Einschätzung des Gesundheitsamtes ausdrücklich nicht betroffen. Für alle anderen Klassen wurden deshalb keine Quarantänemaßnahmen angeordnet. Der Schul- und OGS Betrieb findet für die nicht betroffenen Kinder weiterhin unter den gegebenen Schutzmaßnahmen statt.
Wichtig: Alle Entscheidungen über Quarantäne und Testungen trifft das Gesundheitsamt und nicht die Schule. Allgemein geht das Gesundheitsamt dabei wie folgt vor:
Bitte beteiligen Sie sich nicht an Spekulationen in den sozialen Medien wie Facebook u.a., sondern treten bei Rückfragen an uns heran. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Beachten Sie auch alle weiteren Informationen zum Thema Corona auf unserer Homepage und in unserer Schulapp.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. Achten Sei unbedingt auf Nachrichten in KIKS Chat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jens Brauhardt
Rektor – GGS Don Bosco
++Bitte beachten Sie, dass wir zum Thema Corona die betroffenen Eltern und Gruppen unter großem Einsatz umgehend und z.T. persönlich informieren++ die Schulgemeinschaft und laut Gesundheitsamt nicht betroffene Gruppen informieren wir jeweils zeitnah über die Homepage++ In der App finden Sie die Informationen unter „Corona Briefe“ ++
1.1. Unterrichts- und Pausenzeiten unter Corona-Bedingungen
Klassen | 1 + 3 | 2 + 4 |
Unterrichtsblock 1 | 8:05 – 9:35 Uhr | 8:20 – 9:50 Uhr |
Pause | 9:35 – 9:50 Uhr Hofpause | 9:50 – 10:00 Uhr Frühstück |
9:50 – 10:00 Uhr Frühstück | 10:00 – 10:15 Uhr Hofpause | |
Unterrichtsblock 2 | 10:00 – 11:30 Uhr
Schulschluss 4. Std.: 11:30 Uhr |
10:15 – 11:45 Uhr |
Pause | 11:30 – 11:45 Uhr Hofpause | 11:45 – 11:55 Uhr Wechselpause
Schulschluss 4. Std.: 11:55 Uhr |
11:45 – 11:55 Uhr Wechselpause | 11:55 – 12:10 Uhr Hofpause | |
Unterrichtsblock 3 | 11:55 – 12:40 Uhr
Schulschluss 5. Std.: 12:40 Uhr |
12:10 – 12:55 Uhr
Schulschluss 5. Std.: 12:55 Uhr |
12:40 – 13:25 Uhr
Schulschluss 6. Std.: 13:25 Uhr |
12:55 – 13:40 Uhr
Schulschluss 6. Std.: 13:40 Uhr |
1.2. Wege, Toilettennutzung, Pausenhöfe unter Corona-Bedingungen
– für Gebäude A:
Klassen-/ Gruppenraum | 3a, 3b, 4a, 4b, VK | 3c, 3d, 4c, 4d | 1d |
Eingang Schulbeginn | Haupteingang Wiese | Seiteneingang Schulgarten | Haupteingang Wiese |
Eingang Pause | Haupteingang Wiese | Haupteingang Wiese | Eingang Innenhof |
Toilette während des Unterrichts | Behinderten-WC auf dem Flur | Behinderten-WC auf dem Flur | Behinderten-WC auf dem Flur |
Toilette in der Pause | Behinderten-WC auf dem Flur | Behinderten-WC auf dem Flur | kl. Toiletten Innenhof |
Pausenhof | Wiese/ Bolzplatz | Wiese/ Bolzplatz | Innenhof |
– für Gebäude B:
Klassen-/ Gruppenraum | 1a, 1b, 2a. 2b | 1c, 2c, 2d |
Eingang | Eingang Verwaltung | Notausgang OGS |
Toilette während des Unterrichts | Toilette Eingang Geb. B | gr. Toiletten Innenhof |
Toilette in der Pause | Toilette Eingang Geb. B | gr. Toiletten Innenhof |
Pausenhof | Innenhof | Innenhof |
1.3. Organisation und Regeln unter Corona-Bedingungen
– Ankommen und Weg in die Klassenräume:
– Dokumentation wichtiger Daten:
– Klasseneinrichtung und Beachtung notwendiger Regeln:
– Übungen zur Sicherheit und Hygiene:
Folgende Übungen und Besprechungen müssen mit den Kindern in den ersten Tagen intensiv und dann regelmäßig durchgeführt werden:
1.) „richtig“ Händewaschen
2.) Abstand halten (wieviel ist 1,50m?)
3.) Wege
4.) richtiges Husten / Niesen:
5.) Umgang mit Desinfektionsmitteln
6.) Bedienung der Seifenspender (ggf. Desinfektionsspender)
7.) Öffnen von Türen
– Pausenregeln:
1.4. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
– Information des MSB zu dem Thema:
1.5. Lufthygiene
– Mehrmals täglich, zum Beispiel 1 x pro Stunde, ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
– In Zeiten von Corona (Covid19) ist es im Schulbetrieb wichtig, dass die Lüftung der Klassenräume entsprechend diesen Lüftungsempfehlungen durchgeführt wird, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten:
– Regelung unter Corona-Bedingungen: Die Türen auf den Wegen und die Klassenraumtüren sollen zwecks Belüftung und Kontaktreduzierung bereits geöffnet und die Lehrkräfte anwesend sein.
1.6. Garderobe
– Die Ablage für die Kleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Kinder und Jugendlichen sowie der Beschäftigten keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von zum Beispiel Läusen bestehen kann.
1.7. Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden
– Eine gründliche und regelmäßige Reinigung der Fußböden sowie häufig genutzter Flächen und Gegenstände ist wesentlich für einen guten Hygienestatus in der Einrichtung. Das Auslegen von Schmutzmatten im Eingangsbereich kann den Eintrag von Schmutz in das Gebäude reduzieren. Fußböden (glatte Oberflächen, aber auch textile Bodenbeläge) müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
– Fußböden in Klassenräumen und Aufenthaltsräumen sind mind. 2x wöchentlich, Tische oder sonstige oft benutzte Gegenstände sind unter Corona-Bedingungen täglich feucht zu reinigen. Teppichböden sind mind. 2x wöchentlich mit einem Staubsauger gründlich abzusaugen. Eine komplette Grundreinigung erfolgt 1x jährlich.
– Grundsätzlich ist in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche eine Desinfektion nur dann erforderlich, wenn Verunreinigungen durch Ausscheidungen, Erbrochenes, Blut, etc. auftreten, Infektionserreger in der Einrichtung bekannt werden und die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
1.8. Umgang mit Spielzeugen, Lern- und Beschäftigungsmaterialien
– Gegenstände, wie Spielzeuge bzw. Lern- und Beschäftigungsmaterialien sind regelmäßig nass zu reinigen oder zu waschen (mindestens 60°C).
– Sind in der Einrichtung für Kinder und Jugendliche Entspannungsbereiche (zum Beispiel Sofaecke) vorhanden, sind Textilien wie Decken, Bezüge, Kissen und Stofftiere etc. in regelmäßigen Abständen (zum Beispiel wöchentlich) bei mindestens 60°C zu waschen.
– Regelungen unter Corona-Bedingungen:
2.1. Ausstattung
– In Sanitärbereichen müssen Oberflächen von Fußböden und Wänden feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein. An den Waschplätzen sollte aus hygienischen Gründen Flüssigseife aus Seifenspendern und Einmalhandtücher bereitgestellt werden. Die Benutzung von Gemeinschaftshandtüchern ist aus hygienischer Sicht bedenklich und daher abzulehnen.
– Papierabwurfbehälter sind mit einem Beutel zu versehen und täglich zu entleeren. Eine Reinigung der Abfallbehälter innen und außen sollte wöchentlich durchgeführt werden. Toilettenbürsten sind regelmäßig auszutauschen. Toilettenpapier, Handtuchpapier und Flüssigseife sind grundsätzlich vorzuhalten.
– Schülerinnen- und Damentoiletten sind mit Hygieneeimern mit Beutel auszustatten, täglich zu entleeren und regelmäßig innen und außen zu reinigen.
2.2. Persönliche Hygiene der Kinder und Jugendlichen
– Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, denn hierbei wird die Keimzahl auf den Händen erheblich reduziert. Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von Infektionserregern wie Bakterien oder Viren.
– Die Kinder und Jugendlichen sollten im Sinne der Gesundheitsförderung über die Notwendigkeit eines hygienischen Verhaltens unterrichtet werden und eine korrekte Händehygiene erlernen. Eine Händereinigung sollte nach dem Spielen auf dem Schulhof, bei Verschmutzung, vor dem Essen, nach Toilettenbenutzung und nach Kontakt mit Tieren sowie bei Bedarf erfolgen.
– Durchführung der Händedesinfektion: Eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelpfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden.
– Regelungen unter Corona-Bedingungen:
1) Seifenspender und Händereinigung:
2) Desinfektionsspender:
An den Eingängen in Gebäude B (Verwaltung sowie Notausgang OGS) und Haupt- sowie Nebeneingang (Bonner Straße) des Gebäudes A sind Desinfektionsspender angebracht. Die Kinder, die diese Eingänge benutzen, desinfizieren sich bei Betreten der Gebäude die Hände. Das Händewaschen entfällt dann.
– Informationen des MSB zum Thema Händedesinfektion:
2.3. Flächenreinigung Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken
– Duschbereiche, Fußböden und Türklinken sind täglich beziehungsweise nach Bedarf feucht zu reinigen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination eine prophylaktische Wisch-Desinfektion mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (VAH-Liste) erforderlich.
– Eine effektive Desinfektion wird erreicht, wenn ein geeignetes Desinfektionsmittel in der vorgeschrieben Konzentration und unter Beachtung der Einwirkzeit angewendet wird. Hierzu müssen die Herstellerangaben des Desinfektionsmittels beachtet werden. Bei der Desinfektion ist geeignete Schutzkleidung, wie Arbeitsgummihandschuhe und/oder Schürze, zu tragen.
– Lebensmittelhygiene für Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie das Personal sollten vor ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Schulfesten, oder anderen Feierlichkeiten in der Einrichtung (zum Beispiel Kuchenausgabe, Getränkeausgabe, Kuchen-, Salatspenden), über Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln und Speisen aufgeklärt werden, um eine gesundheitlich unbedenkliche Herstellung, Versorgung und Abgabe von Nahrungsmitteln gewährleisten zu können. Ein Leitfaden für Eltern kann dabei eine Orientierungshilfe sein.
4.1. Legionellenprophylaxe
– Sofern die Einrichtung durch zentrale Warmwasserspeicher mit Warmwasser versorgt wird, ist einmal jährlich eine orientierende Untersuchung auf Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasserverordnung – TrinkwV* in der Fassung vom 02. August 2013) und DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen-technisch Maßnahmen zur Vermeidung des Legionellenwachstums, Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasserinstallationen) erforderlich. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig zu entfernen.
4.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen
– Am Wochenanfang und nach den Ferien ist das Trinkwasser ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen und einen Wasseraustausch zu gewährleisten.
– Die Reinigung von Turnhallen erfolgt arbeitstäglich durch feuchtes Wischen. Bei einer Kontamination der Flächen bzw. Materialien ist eine Desinfektion mit einem Mittel der VAH-Liste durchzuführen. Nass- bzw. Duschbereiche sind täglich zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel (VAH-Liste) zu desinfizieren.
– Die Schule verfügt in jedem Schuljahr über 4 Ersthelfer (pro Jahrgangsstufe 1 Kolleg/in), verankert im jährlichen Geschäftsverteilungsplan.
– Die Erste-Hilfe-Kenntnisse sollten regelmäßig aufgefrischt werden.
– Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt bei der Wundversorgung Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
– Erste-Hilfe-Verbandsmaterialien werden zu jeder Zeit zur Verfügung gestellt. (§ 26 GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“) Sie lagern im Lehrerzimmer der Schule.
– Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens: Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention BGV A1“ enthalten folgende Verbandkästen geeignetes Erste-Hilfe-Material: Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten E“ Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“. Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen.
– Verbrauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
Polizei 110
Feuerwehr 112
Kinderarzt _____________
Notarzt _____________
Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn www.gizbonn.de Tel.: 0228 19240
8.1. Belehrungen des Aufsichts-, Erziehungs- und Lehrpersonals
– Nach Abschnitt 6 IfSG (§§ 34-36) bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal und Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte, die dem Schutz vor Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen.
– Bei einem Auftreten von Infektionskrankheiten ist das Gesundheitsamt direkt hinzuzuziehen.
– Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung für Kinder und Jugendliche Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, oder andere Tätigkeiten ausüben, sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten und darauffolgend mindestens alle zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren.
– Lehrpersonen oder andere in der Einrichtung Beschäftigte, die an den in § 34 (1) genannten Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtigt sind sowie zu den in §34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
– Ausscheider von in §34 (2) benannten Erregern dürfen nur nach Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen die Schule oder Ausbildungseinrichtung betreten.
– Die Leitung der Schule oder Ausbildungseinrichtung muss über das Auftreten dieser Erkrankung unverzüglich informiert werden.
– Teilnahmen an Belehrungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.
8.2.Belehrungen der Eltern, Jugendlichen und Schulkinder
– Laut IfSG ist jede Person die in einer Schule neu betreut wird (oder deren Sorgeberechtigte), von der Schule über Mitwirkungspflichten gemäß § 34 Satz 1-4 zu belehren.
– Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte sollen die Schulleitung unverzüglich über das Auftreten (§34 Absatz 1-3) der genannten Krankheitsfälle informieren.
– Kinder und Jugendliche die an den genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtigt, Ausscheider oder Kontaktpersonen sind, dürfen die Räume der Schule oder Ausbildungseinrichtung nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen.
– Tritt in der Schule oder Ausbildungseinrichtung eine genannte Erkrankung oder ein entsprechender Verdacht auf, so müssen nicht nur die Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sondern auch die der anderer Kinder und Jugendlichen darüber anonym informiert werden. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.
– Im Sinne der Infektionsprävention sollen Leitungen von Ausbildungseinrichtungen und Schulen die Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte gemäß § 34 (10) IfSG über die Bedeutung eines vollständigen Impfschutzes (Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Deutschlands STIKO) und über die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten aufklären. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.
8.3. Meldepflicht und Sofortmaßnahmen
– Die Leitung von Ausbildungseinrichtungen und Schulen ist gemäß Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, das Auftreten bzw. den Verdacht der in § 34 Absatz 1-3 genannten Erkrankungen (beim Personal oder bei Schülerinnen und Schülern) unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
– Inhalte dieser Meldung sind:
– Wird in der Einrichtung eine der genannten Erkrankung bzw. der Verdacht festgestellt, so werden Sofortmaßnahmen in der Einrichtung eingeleitet. Diese können zum Beispiel folgende sein:
– Die getroffenen und geplanten Maßnahmen sind mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
8.4. Wiederzulassungen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
– In § 34 des IfSG ist festgelegt, bei welchen Erkrankungen oder Verdachtsfällen ein Besuchsverbot für Lehrpersonal, Schülerinnen und Schüler sowie andere Mitarbeiter besteht.
– Eine Wiederzulassung ist erst nach Abklingen der Symptome, ärztlichem Urteil bzw. Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich. Ein Merkblatt zur Wiederzulassung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche kann eine Orientierungshilfe sein.
– Bei einem Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten, sind unter Umständen spezielle und zu den genannten auch ergänzende Hygienemaßnahmen in der Einrichtung erforderlich, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt bzw. von diesem veranlasst werden.
9.1. Durchfallerkrankungen
– Bei einem Auftreten von Brech-Durchfallerkrankungen sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten:
9.2. Kopflausbefall
– Bei einem Auftreten von Kopflausbefall sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten:
9.3. COVID 19
– Beim Umgang mit Verdachtsfällen auf COVID 19 empfiehlt das MSB:
– Befreiung vom Unterricht / Krankmeldung:
Man unterscheidet im Vorgehen:
a.) wenn ein Kind selbst eine Vorerkrankung hat: Es ist kein Attest notwendig, eine schriftliche Erklärung der Eltern muss im Sekretariat eingereicht werden.
b.) ein Familienmitglied zur Risikogruppe zählt: Ein ärztliches Attest über die Vorerkrankung des Familienmitglieds ist Pflicht und eine schriftliche Erklärung der Eltern muss im Sekretariat abgegeben werden.
Hier der erläuternde Abschnitt der Homepage des Ministeriums:
a.) Schülerinnen und Schülern mit Vorerkrankungen
Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen … haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).
b.) Vorerkrankte und Risikogruppe in der Familie
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) zu versehen.
Die Beurlaubung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden. Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerin oder des Schülers ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung aufmerksam zu machen. Mit Blick auf das Erbringen von Prüfungsleistungen wird auf die Ausführungen in der 15. Schulmail vom 18.04.2020 verwiesen.
Konzept der GGS „Don Bosco“ zum Lernen auf Distanz
Den Schülern steht ein ihrem Leistungsstand angemessenes Lernmaterial zur Verfügung. |
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Bereitstellung des Materials erfolgt. |
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Umfang der Arbeitszeit wird festgelegt. |
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Regelmäßige Kommunikation mit Eltern und Schülern findet statt. |
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Individuelle, inhaltliche Rückmeldungen zu bearbeiteten Materialien werden gegeben. |
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Leistungsüberprüfungen zum Gelernten werden durchgeführt. |
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Präsenzunterricht und Lernen auf Distanz werden aufeinander abgestimmt (z.B. bei geteilten Klassen). |
|
Liebe Eltern ,
ein Kind in der Klasse 4 Pinguinklasse wurde positiv auf Corona getestet. (Der Name des Kindes darf nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes nicht genannt werden.)
Da das Kind am Freitag zuletzt in der Schule war, hat das Gesundheitsamt nach Rücksprache keine schulischen Maßnahmen (Quarantäne) festgelegt. Wir möchten Sie trotzdem bitten, folgende Regelungen mit besonderer Beachtung umzusetzen:
• Alle Schülerin und Schüler mit Schnupfen und ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens bleiben zunächst für 24 Stunden zu Hause und sollen beobachtet werden.
• Nur wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler nach den 24 Stunden wieder am Unterricht teil.
• Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
Schicken Sie Ihr Kind nicht in die Schule/OGS, wenn es Schnupfen und eine weitere Symptomatik wie z.B. Husten hat. Wir lassen Kinder ansonsten umgehend abholen, da der Gesundheitsschutz für alle Kinder der Schule unbedingt gewährleistet bleiben muss.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Schulleitung unter 14819@schule.nrw.de
Sehr geehrte Eltern der OGS Kinder,
auf Grund der stark steigenden Coronaneuinfektionen werden wir die Abholzeiten für Ihre Kinder nicht auf 15 Uhr oder später festlegen.
Sie können Ihre Kinder weiterhin zu den Zeiten abholen oder schicken lassen, die Sie uns mitgeteilt haben.
Falls Sie eine Änderung wünschen, so geben Sie Ihrem Kind bitte eine Information mit und wir werden diese dann beachten.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern eine gute Zeit bis zu den Weihnachtsferien.
Mit freundlichen Grüßen, für das OGS Team Drachenhöhle,
B. Fromm (OGS Leitung)
Kontakt:
OGS Leiterin: Frau Fromm
Email: OGS.Humboldtstrasse@invia-koeln.de
Telefon: 02203/202998-47
Update 13.15 Uhr
+++Aktuelle Meldung – von 13.15 Uhr ++ das Gesundheitsamt hat sich gemeldet und legt für die Klassen KEINE Quarantäne und Maßnahmen fest, da das Kind nach Erkrankung der Angehörigen bereits frühzeitig nicht mehr zur Schule ging+++
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Schreiben vom 09.10.2020 12.30 Uhr
Liebe Eltern der Klassen 4b und 4a (OGS Kinder),
ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass an unserer Schule in der Klasse 4b ein Kind in Quarantäne geschickt wurde, weil es positiv auf COVID 19 getestet wurde.Das Gesundheitsamt hat uns gerade eben erst offiziell über das positive Ergebnis informiert.
Das betreffende Kind besucht zudem die OGS Gruppe, in welche einige Kinder aus der 4a und 4b gehen. Das Gesundheitsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass der Name des Kindes nicht genannt werden darf.
Für die Schule und die Klassen wurden auf Grund des zeitlichen Ablaufs der Ansteckung BISHER keine Maßnahmen angeordnet. Sollte sich das Gesundheitsamt allerdings bei der Schule mit Maßnahmenanordnungen melden, werden wir unverzüglich Kontakt mit den betroffenen (!) Familien aufnehmen.
Der OGS Betrieb in den Ferien findet weiterhin für alle Schülerinnen und Schüler normal und unter den gegebenen Schutzmaßnahmen statt.
Wichtig: Alle Entscheidungen über Quarantäne und Testungen trifft das Gesundheitsamt und nicht die Schule.
Wir möchten Sie bitten, folgende Regelungen mit besonderer Beachtung umzusetzen:
Schicken Sie Ihr Kind nicht in die Schule/OGS, wenn es Schnupfen und eine weitere Symptomatik wie z.B. Husten hat. Wir lassen Kinder ansonsten umgehend abholen, da der Gesundheitsschutz für alle Kinder der Schule unbedingt gewährleistet bleiben muss.
Bitte beteiligen Sie sich nicht an Spekulationen in den sozialen Medien wie Facebook u.a., sondern treten bei Rückfragen an uns heran. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Beachten Sie auch alle weiteren Informationen zum Thema Corona auf unserer Homepage und in unserer Schulapp.
++Bitte beachten Sie, dass wir zum Thema Corona die betroffenen Eltern und Gruppen unter großem Einsatz umgehend und z.T. persönlich informieren++ die Schulgemeinschaft und laut Gesundheitsamt nicht betroffene Gruppen informieren wir jeweils zeitnah über die Homepage++ in der App finden Sie die Informationen unter „Corona Briefe“ ++
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Dr. Jens Brauhardt
Rektor – GGS Don Bosco
Humboldtstraße 81
51145 Köln
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