wenn Kinder krank werden, stellt sich oft die Frage, ob die Gemeinschaftseinrichtung, also die Schule und die OGS, wissen muss, um welche
Krankheit es sich handelt.
Vor allem, wenn der Kinderarzt eine der Krankheiten feststellt, gegen die man impfen kann, muss die Schule, sofort telefonisch (02203 2029980) oder per Email (Schule)
davon erfahren. Denn oft ist es noch möglich, die anderen Kinder zu schützen.
Das Infektionsgesetz schreibt vor, dass Eltern dazu verpflichtet sind, der Schule jede möglicherweise ansteckende Erkrankung möglichst
frühzeitig zu melden.
Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, insbesondere §34 IfSG.
Dort heißt es:
Personen, bei denen der Verdacht oder die Erkrankung an
* 1. Cholera
* 2. Diphtherie
* 3. Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)
* 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
* 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
* 6. Hepatitis A oder E
7. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenfelchte der Haut)
8. Keuchhusten
* 9. ansteckender Lungentuberkulose
* 10. Masern
* 11. Meningokokken-Infektionen
* 12. Mumps
* 13. Paratyphus
* 14. Pest
* 15. Poliomyelitis (Kinderlähmung)
16. Scabies (Krätze)
17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
(Mandelentzündung)
* 18. Shigellose (Ruhr)
* 19. Typhus abdominalis
20. Windpocken
besteht oder die verlaust sind, dürfen die Schule nicht besuchen.
Der Arzt wird mitteilen, wann das erkrankte Kind wieder in die Gemeinschaftseinrichtung darf.
Bei 15 der 20 oben genannten Krankheiten (Kennzeichnung durch *) dürfen auch die selbst nicht erkrankten Geschwister oder Eltern,
also die Kontaktpersonen des gleichen Haushaltes, die Schule nicht betreten, bis ein Arztattest vorliegt.
In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit
zu tun haben.
Wir bitten Sie deshalb stets um Offenheit und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Im Folgenden finden Sie die Merkblätter eines benachbarten Gesundheitsamtes (Stadt Bonn) zu einigen meldepflichtigen Krankheiten: