Im folgenden erläutern wir, wie eine Leistungsbewertung in der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht stattfindet.

Im Zusammenhang mit der besonderen Situation im laufenden Schuljahr wurde die Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG beschlossen. Sie regelt unter § 6 folgendes:

§ 6 Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung

(1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.

(2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen werden in der Regel in die Bewertung der sonstigen Leistungen im Unterricht einbezogen. Leistungsbewertungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ können ebenfalls auf Inhalte des Distanzunterrichts aufbauen.

(3) Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich.

Im Unterschied zur ersten Schulschließung im vergangenen Schuljahr gibt es so zumindest eine rechtliche Klarstellung dazu, wie der Distanzunterricht bewertet werden soll.
Hier ist dringend zu empfehlen, schulinterne Absprachen zum genauen Vorgehen zu treffen.

Das Ministerium führt dazu weiter aus:

Möglichkeiten der Leistungsbeurteilung im Distanzunterricht

„Viele der laut Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zugehöriger Verwaltungsvorschriften geforderten Leistungsnachweise können auch im Distanzunterricht Anwendung finden – z. B. eine mündliche Leistungsüberprüfung in Form einer Videokonferenz. Die Fachkonferenzen können fachbezogene, zu den Klassenarbeiten alternative Formen der Leistungsüberprüfung entwickeln, die sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht genutzt werden können. Als alternative Formen bieten sich beispielsweise Portfolios, aufgabenbezogene schriftliche Ausarbeitungen, aber auch mediale Produkte wie digitale Schaubilder, Blogbeiträge oder Erklärvideos etc. (ggf. mit schriftlicher Erläuterung) sowie Projektarbeiten an. Beispiele für weitere alternative Prüfungsformate und Möglichkeiten für die Leistungsmessung auf Distanz finden sich auch in der „Handreichung zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht“.
Hierbei haben Lehrerinnen und Lehrer natürlich einen Beurteilungsspielraum.