Wahlvorschriften durch das Schulgesetz

Wahlen

Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlen für ein Schuljahr gewählt.

Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.

Einspruch

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass

● die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind oder

● bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.

Termine und Einladung

Die Wahlen in den Klassenpflegschaften finden an der GGS Don Bosco in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn statt, die Wahlen für die Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. (siehe ergänzende Wahlordnung der GGS Don Bosco weiter untern)

Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

Ergänzende Wahlordnung der GGS Don Bosco für Schulmitwirkungsgremien

§ 1 Wahltermin

Die jährlichen Wahlen in den Mitwirkungsgremien finden zu Beginn des Schuljahres statt:

a.) in der Lehrerkonferenz spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

b.) in den Klassenpflegschaften spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

c.) in der Schulpflegschaft spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn.

§ 2 Einladung zur Wahl

(1) Wer bisher den Vorsitz führte oder dessen bisherige Stellvertretung lädt die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums schriftlich oder in sonst geeigneter Form zur Wahl ein. Wenn das nicht möglich ist, lädt zur Wahl ein: 1. in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, 2. in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Zu den Wahlen soll mindestens eine Woche, wenn möglich zwei Wochen vorher eingeladen werden.

§ 3 Wahlleitung

(1) Wer zur Wahl eines Mitwirkungsgremiums eingeladen hat, leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach leitet die gewählte Person die übrigen Wahlen. (2) Wenn der Einladende sich selbst zur Wahl stellt oder zur Wahl vorgeschlagen wird, benennt das Mitwirkungsgremium eines seiner Mitglieder zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.

§ 4 Wählbarkeit abwesender Mitglieder

Neben den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sind auch abwesende wählbar, wenn sie sich vorher schriftlich verbindlich zur Kandidatur bereit erklärt haben. § 5 Niederschrift, Stimmzettel (1) Das Wahlergebnis wird in die Niederschrift (§ 63 Abs. 4 Satz 5 SchulG) aufgenommen. (2) Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, derzeit zwei Wochen (Stand Mai 2012) (§ 64 Abs. 4 SchulG) aufbewahrt.

§ 6 Abwahl durch Neuwahl

Eine Abwahl (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG) ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums spätestens eine Woche vor der Sitzung über diesen Tagesordnungspunkt informiert worden sind. Andernfalls muss zu einer neuen Sitzung eingeladen werden.

– Sie können hier den „Merkbrief zur Wahl& Geschäftsordnung an der GGS Don Bosco“ downloaden.