
Dimension 6.1
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
6.1.1
Gesetze
Aufschließende Aussagen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
- Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) (für Fachklassen des dualen Systems in der Berufsschule)
- Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.02.2012
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Weitere Gesetze mit Schulbezug [(u. a. Sozialgesetzbuch (SGB), Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG), Kinderbildungsgesetz (KiBiz)]
- 2006
Erläuterungen
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.
Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z. B.:
- Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
- Curriculare Vorgaben,
- übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
- Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.
Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.
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6.1.2
Teil III der BASS (Rechtsverordnungen und Erlasse)
Aufschließende Aussagen
- Organisation und Verwaltung
- Finanzen, Haushalt und Stellenangelegenheiten
- Schulordnung und Schulpflicht
- Ordnung der Bildungsgänge
- Fördermaßnahmen, Schulveranstaltungen/Erweiterung und Vertiefung schulischer Bildungsarbeit sowie Schulentwicklung
- Inhalte und Methoden des Unterrichts (sonstige Unterrichtsvorgaben)
- Lernmittel, Unterrichtsmittel und Medien
- Schulmitwirkung und Schülerangelegenheiten
- Gesundheit, Sicherheit sowie Unfallfürsorge
- Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
- Jugendhilfe und Jugendschutz
- Zweiter Bildungsweg und Weiterbildung
- Berufs- und Studienorientierung
- Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte und anderer im Schuldienst Beschäftigter sowie Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen, Lehrämtern und Lehrbefähigungen.
- Dienstrecht (u. a. Allgemeine Dienstordnung (ADO) für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen)
Erläuterungen
Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:
- Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
- Curriculare Vorgaben,
- übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
- Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.
Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.
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6.1.3
Curriculare Vorgaben
Aufschließende Aussagen
- Lehrpläne für die Primarstufe, Förderschule, Sekundarstufe I und II der allgemeinbildenden Schulen
- Lehrpläne für die Bildungsgänge des Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs
- Kerncurriculum für die Ausbildung im den Vorbereitungsdienst für Lehrämter in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen (2016)
Erläuterungen
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.
Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:
- Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
- Bildungsstandards und Lehrpläne,
- Curriculare Vorgaben,
- übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
- Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.
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Rechtliche Grundlage für die Setzung von Standards durch das Ministerium für Schule und Bildung ist § 29 Schulgesetz NRW. Danach erlässt das Ministerium in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse. Auf der Grundlage dieser Unterrichtsvorgaben bestimmen die Schulen in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben. Unterrichtsvorgaben sind so zu fassen, dass für die Lehrkräfte ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt (§ 29 Absatz 3 SchulG). Dieser Gestaltungsspielraum („pädagogische Freiheit“) wird durch § 5 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen näher bestimmt:
§ 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung
(1) Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dabei ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach Verfassung und Schulgesetz NRW zu beachten.
(2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.
(3) Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.
Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenMinisterium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Das Portal fasst Richtlinien und Lehrpläne Bereiche zusammen:
- Richtlinienliste (BASS Kapitel 15)
- Lehrpläne für die Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II im Lehrplannavigator
- Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne für das Berufskolleg: Gesamtliste der Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne und Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne in der Verbändebeteiligung
Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
Paradieser Weg 64
59494 Soest
Material zum Download:
Handreichung
Lizenzhinweis: kein Hinweis
6.1.4
Übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen
Aufschließende Aussagen
- Rahmenvorgaben (BASS, Kapitel 15)
- UN-Behindertenrechtskonvention (insbesondere Artikel 24) - UN-Kinderrechtskonvention
- Bildung für nachhaltige Entwicklung
- Kulturelle Bildung
- Medienkompetenzrahmen NRW
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Lehrkräfte in der digitalisierten Welt. Orientierungsrahmen für die Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in NRW
- Förderung in der deutschen Sprache als Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern
- Richtlinien für die Sexualerziehung
- Grundsätze zur Bildungsförderung von Kindern von 0 bis 10 Jahrern in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen
- Standards außerschulischer Partner
- …
Erläuterungen
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.
Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:
- Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
- Bildungsstandards und Lehrpläne,
- Curriculare Vorgaben,
- übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
- Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.
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Schwerpunkte Schulrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht
Mähnstraße 42
50171 Kerpen
Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in den Jahren 1977 und 1979 Grundsatzentscheidungen zum schulischen Sexualkundeunterricht getroffen. Danach gelten für die schulische Sexualerziehung insbesondere
- Vorrang des Gesetzes,
- keine Indoktrination (Befürwortung von Sexualverhalten),
- Beachtung des natürlichen Schamgefühls,
- Rücksicht auf religiöse Überzeugungen,
- Elterninformation und
- Rücksicht auf Entwicklung.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche schulgesetzliche Bestimmung zur schulischen Sexualerziehung geschaffen:
§ 33
Sexualerziehung
(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.
(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.
Aufgaben, Ziele und Inhalte werden weiter durch die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen konkretisiert.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2007 festgestellt, dass schulische Sexualerziehung gemäß § 33 SchulG NRW und den Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zurückhaltung und Toleranz lassen sich der Norm ausreichend entnehmen und die Richtlinien für die Sexualerziehung nehmen auf den Entwicklungsstand hinreichend Rücksicht. Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2011 auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt.
Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenIn diesen KMK-Empfehlungen werden Handlungsfelder beschrieben, die dazu dienen, zentrale Ansatzpunkte zu benennen, um benachteiligende Geschlechterstereotypien zu vermeiden und abzubauen. Ein Fokus liegt auf den Bereichen Unterrichtsvorgaben, Prüfungsaufgaben, Lehr- und Lernmittel, Lehramtsausbildung und -fortbildung, strukturelle Ansätze, Personalentwicklung und Sachausstattung.
Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material melden6.1.5
Beschlüsse und Empfehlungen der KMK
Aufschließende Aussagen
- Bildungsstandards für den Primarbereich (Jahrgangsstufe 4) für die Fächer Deutsch und Mathematik
- Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) für die Fächer Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch)
- Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss (Jahrgangsstufe 10) für die Fächer Deutsch, Mathematik, Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch), Biologie, Chemie und Physik
- Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife
- Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.F. vom 16.05.2019)
- Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i.d.F. vom 12.10.2017)
- ...
Erläuterungen
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.
Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:
- Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
- Bildungsstandards und Lehrpläne,
- Curriculare Vorgaben,
- übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
- Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.
Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.
Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenMaterialien
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat Standards für die Lehrerbildung festgelegt. Diese sind als fesgelegte Grundlagen aller Länder für die spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge einschließlich der praktischen Ausbildungsteile und des Vorbereitungsdienstes übernommen. Die Standards sind in den Beschlüssen der KMK festgelegt.
Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenSekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Taubenstraße 10
10117 Berlin
Bei der Kultusministerkonferenz (KMK) handelt es sich um einen Zusammenschluss der für Bildung zuständigen Minister der Länder. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder bedarf es eines Gremiums, welches Angelegenheiten von länderübergreifender Bedeutung koordiniert. Zielsetzungen der KMK sind vor diesem Hintergrund die Sicherung der (bundesweiten) Mobilität, zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beizutragen und die gemeinsamen Interessen der Länder zu vertreten und zu fördern. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen,
- Vereinbarung von Qualitätsstandards und
- Förderung von Vernetzung und Kooperation.
Die Beschlüsse der KMK (Abkommen, Empfehlungen, Vereinbarungen über Bildungsstandards) entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Schulen, da sie zunächst einer Umsetzung in das jeweilige Landesrecht bedürfen. Sie können dennoch auch Anhaltspunkte für die schulische Arbeit bieten. Die wichtigsten Beschlüsse und Veröffentlichungen sind auf dem Portal abrufbar.
Link zum Portal eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenIn diesen KMK-Empfehlungen werden Handlungsfelder beschrieben, die dazu dienen, zentrale Ansatzpunkte zu benennen, um benachteiligende Geschlechterstereotypien zu vermeiden und abzubauen. Ein Fokus liegt auf den Bereichen Unterrichtsvorgaben, Prüfungsaufgaben, Lehr- und Lernmittel, Lehramtsausbildung und -fortbildung, strukturelle Ansätze, Personalentwicklung und Sachausstattung.
Link zum Material eingesehen am: 02.03.2023Probleme oder Hinweise zu diesem Material meldenSekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik DeutschlandTaubenstraße 10
10117 Berlin
Angefragt!
Veranstaltungsformate zur Implementation des Referenzrahmens Schulqualität NRW (RRSQ)
Unter anderem für folgende Zielgruppen bietet das QUA-LiS-Team RRSQ speziell entwickelte Veranstaltungsformate an: • Schulleitungen u. Steuergruppen • Schulaufsicht • Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) • Fachleitungen in den ZfsL • Seminare der ZfsL • Ausbildungsbeauftragte der ZfsL-Kooperationsschulen • Kompetenzteams • Orientierungsseminare • Qualifizierungsseminare „Neu im Amt“ Ein möglicher Ablauf einer Veranstaltung (von 90-240 Minuten […]
weiterlesenExterne Kooperationen – Chancen für die Schulentwicklung: Referenzrahmen Schulqualität NRW und das Online-Unterstützungsportal
Die Schulen in NRW nutzen Kooperationen mit Institutionen, Initiativen und Vereinen und weiteren Partnern zur Gestaltung ihrer schulischen Arbeit. Den Schülerinnen und Schülern ermöglichen sie weitergehende Erfahrungs- und Lernangebote, wozu u.a. Schüleraustauschprogramme, Netzwerkarbeiten, Betriebserkundigungen und kulturelle Angebote gehören. Insgesamt 21 (von 37) Dimensionen des Referenzrahmens Schulqualität NRW – insbesondere aus den Inhaltsbereichen Schulkultur, Professionalisierung, Führung […]
weiterlesenSchulprogramm und Schulprogrammarbeit – Chancen für die Schulentwicklung: Referenzrahmen Schulqualität NRW und das Online-Unterstützungsportal
Die Schulen in NRW legen auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreiben es regelmäßig fort. (SchulG § 3, Abs. 2, Satz 1). Das querstrukturelle Thema Schulprogramm wird im Kriterium 2.1.4 aufgegriffen. Schulprogrammarbeit berührt nicht nur den Inhaltsbereich 5 Führung und […]
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