Das Land NRW legt im Schulgesetz Bestimmungen zur Durchführung von Mitwirkungsversammlungen an der Schule fest. Diese haben wir in Teil I.) zusammengefasst.
Die GGS Don Bosco hat zusätzlich ergänzende Bestimmungen festgelegt. (Siehe weiter unten / Teil II.))
Ein Mitwirkungsgremium wird von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden.
– Ergänzende Bestimmungen beachten (Siehe Teil II. weiter unten)
Die Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Jedoch kann mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Angelegenheiten Personalangelegenheiten ausgenommen) die Schulöffentlichkeit hergestellt werden. An den Sitzungen der Konferenzen kann eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde teilnehmen.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche dagegen sind zu vermerken.
Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Gremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist. Hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.
Wenn Beschlüsse von Konferenzen gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind diese unverzüglich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Wenn die Konferenz ihren rechtswidrigen Beschluss nicht korrigiert, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen.